niessbrauchrecht

Das Niessbrauchrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt neben dem Eigentum und Besitz noch die Variante, die es einer Person erlaubt, eine Immobilie umfangreich zu nutzen: den Nießbrauch.

Wer einen Nießbrauch auf eine Immobilie hat, darf in dieser wohnen und sie vermieten oder verpachten. Es wird gerne bezeichnet als „Möglichkeit, alle Nutzungen aus der Sache zu ziehen“, was in den §§ 1030 ff. BGB geregelt ist. Die Immobilie selbst gehört jedoch einer anderen Person.

Ein Beispiel: Herr Mustermann verkauft sein Haus und lässt sich im Gegenzug ein Nießbrauchrecht darauf sichern. Dann darf er als Nießbraucher in diesem Haus wohnen und es vermieten. Eigentümer des Hauses ist aber der Käufer.

Sie haben Interesse oder Fragen rund um einen Übertragungsvertrag mit Nießbrauchrecht? Dann melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter: Tel. 04941 9744-0.